Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Alle von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Erteilte Aufträge sind für den Kunden bindend. Er kann nur in diesen Bedingungen bezeichneten Fällen vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist im Fall des Rücktritts ausgeschlossen. Falls der Kunde, ohne dazu berechtigt zu sein, vom Vertrage zurücktritt, den bestellten Gegenstand abbestellt oder die Montage verweigert, sind wir berechtigt, entweder Erfüllung des Vertrages oder Schadensersatz zu verlangen, und zwar ohne Nachweis in Höhe von 25% der Vertragssumme, bei Nachweis höheren Schadens auch darüber hinaus, sofern der Käufer nicht nachweist, das unser Schaden geringer ist.
3. Die vereinbarten Lieferfristen werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sie gelten aber nur annähernd. Feste Terminzusagen sind nur dann bindend, wenn sie von uns schriftlich benachrichtigt worden sind. Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist berechtigt den Kunden zum Rücktritt nur, nachdem er uns eine Nachfrist von mindestens 6 Wochen gesetzt hat und wir diese nicht eingehalten haben. Die Lieferfrist kann sich weiter verlängern durch unvorhergesehene Ereignisse und Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Streik, Aussperrung, unverschuldete Verzögerung in der Fabrikation, verspätete Lieferung der Vor- und Anlieferer. Schadensersatzansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist sind, außer bei grob fahrlässiger Vertragsverletzung, ausgeschlossen. Nimmt der Käufer unsere Leistung nicht termingemäß ab, oder kommt er nicht oder nicht rechtzeitig seinen Mitwirkungspflichtigen (vgl.4) nach, sind wir unbeschadet der weiteren Rechte und Pflichten der Parteien berechtigt, die Lieferung einzulagern. Vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Mehraufwandes sind wir berechtigt, als Lagergebühr für jeden Werktag des Annahmezuges 0,5% der Auftragssumme zu verlangen.
4. Der Käufer hat folgende Mitwirkungspflichten: Der Käufer hat für die Baugenehmigung, den Lageplan und sonstige öffentlich- und privatrechtlichen Genehmigungen zu sorgen und vor Beginn der Arbeiten bzw. Anlieferung der Garagen nachzuweisen. Typenstatik und Typenblätter werden von uns auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Übernehmen wir die Einholung der Baugenehmigung, hat uns der Käufer die notwendigen Planungsunterlagen auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen und sämtlichen Gebühren, Aufwendungen und sonstigen Kosten zu bezahlen. Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung muss der Käufer, für eine gefahrlose und ungehinderte Zufahrt eines LKWs (Gesamtgewicht 15 t) sorgen. Die Durchfahrtsbreite muss mindestens 3,00 m betragen und eben sein. Die Baustelle muss frei von Hindernissen sein, welchen eine zügige Durchführung unserer Leistungen verhindern können. Es muss die Möglichkeit zur unentgeltlichen Entnahme von Strom vorhanden sein. Baulinien und -höhen sind uns durch den Käufer anzugeben. Sie müssen eingemessen und verpflockt sein.
Wenn das Bauamt wider Erwarten die Genehmigung für Ihre Garage nicht erteilt, hat der Käufer unter Vorlage des amtlichen Ablehnungsbescheids, mit Begründung, nach Erlass der Ablehnung innerhalb 20 Tagen das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
5. Der Kunde versichert mit seiner Vertragsunterschrift seine Verfügungsmacht über das Gründstück.
6. Abrufaufträge gelten spätestens nach 4 Monaten als abgerufen.
7. Abbildungen, Maße, Zeichnungen oder andere technische Daten sind annähernd und beinhalten Außenmaße über Alles. Geringere Farbabweichungen sind möglich, da es sich um Naturfarben handelt. Technische Verbesserungen bleiben vorbehalten. Die Ausführung der Garagen erfolgt als Stahlkonstruktion ohne Boden.
8. Das vom Kunden zu stellende Fundament muss den von uns angegebenen Maßen und Beschaffenheiten entsprechen, insbesondere fest, eben, waagerecht, (Wasserwaage) und zugänglich, sowie schnee- und eisfrei sein. Abdichtungsarbeiten (zwischen Garage(n) und bauseitigem Untergrund bzw. zwischen Garage(n) und Haus o.ä.), Versiegelungen und andere, ähnliche Abdichtungs- bzw. Verblendungsmaßnahmen gegen eindringendes Wasser oder zur Abdeckung von Fugen, Spalten etc. gehören generell nicht zu unseren Leistungen.
9. Für Schäden, die bei der Montage am Haus des Kunden oder anderen Gegenständen entstehen, haften wir nur bei grobem Verschulden.
10. Bei Waren-Rücknahmen, die nicht auf unserer Verschulden zurückzuführen sind, berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr von 20%. Die Geltendmachung von Wertminderung bei zurückgegebenen Materialien behalten wir uns außerdem vor.
11. Wir garantieren eine ordentliche und fachmännische Ausführung der Montagearbeiten. Etwaige Mängelrügen für sichtbare Mängel müssen schriftlich innerhalb einer Woche nach Lieferung und Montage erhoben werden, d.h. sie müssen uns innerhalb dieser Frist zugehen. Mündliche Mängelrügen sowie Beanstandungen jeder Art gegenüber den Verkäufern oder Außendienstmitarbeitern sind unwirksam.
Bei berechtigter Mängelrüge kann der Kunde nur Nachbesserung verlangen. Alle anderen Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Wandlung oder Minderung sind ausgeschlossen mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, die auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.
Zur Vornahme der Nachbesserung ist uns eine Frist von mindestens 8 Wochen einzuräumen. Führt eine Nachbesserung nicht zum Erfolg, so sind wir berechtigt, Ersatzgegenstände zu liefern. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzteillieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen.
Das Gewährleistungsrecht entfällt, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten worden sind.
Die Einlassung auf Mängelrügen hindert uns nicht, uns auf Verspätung der Rüge zu berufen.
12. Der Kunde gestattet, dass unsere Beauftragten zur Abwicklung des Auftrages das Grundstück betreten und die notwendigen Arbeiten auch in seiner Abwesenheit durchzuführen.
13. Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die notwendigen Arbeiten an einem im Bezirk ansässigen Betrieb zu normalen Bedingungen vergeben.
14. Zahlungen haben außer bei anderweitiger schriftlicher Vereinbarung nur an uns zu erfolgen. Unsere Vertreter sind nur mit schriftlicher Inkassovollmacht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen. Gerät der Kunde mit der Abnahme oder der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Verzugseintritt an Zinsen für die ausstehende Auftragssumme in Höhe der Aufwendungen für einen banküblichen Kontokorrentkredit zu verlangen. Bei Abnahmeverzug sind wir ferner berechtigt, nach erfolglosen Verstreichen einer Nachfrist von 8 Tagen die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und ohne besonderen Schadensnachweis 25% der Auftragssumme als Schadensersatz zu verlangen, sofern der Käufer nicht nachweist, daß unser Schaden geringer ist. Diese Regelung gilt auch bei Schadensersatzansprüchen gegen den vollmachtlosen Vertreter.
Wegen von uns nicht anerkannter Gegenansprüchen ist der Kunde nicht zur Aufrechnung berechtigt.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
15. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Forderungen behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen vor. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass die Verbindung mit dem Grundstück bis zur restlosen Bezahlung der Forderungen nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.
16. Wir gewähren eine Garantie von 2 Jahren gemäß VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) ab Auslieferungsdatum; ausgenommen sind naturgemäße Abnutzung sowie höhere Gewalt und Beschädigung, insbesondere mechanischer oder chemischer Art.
17. Der vereinbarte Preis wird sofort fällig, falls über das Vermögen des Kunden das Konkurs- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet oder beantragt wird, er über seine Person und Verhältnisse falsche Angaben gemacht, oder sonst gegen seine Verpflichtungen verstößt, insbesondere die Ausführung des Vertrages ablehnt. Wir sind berechtigt Vorkasse zu verlangen, wenn uns eine negative Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Kunden zugeht oder aus sonstigen Gründen die Kreditwürdigkeit nicht gesichert ist. Die Lieferung und Montage kann erst nach vollem Eingang des Geldes verlangt werden. Der Kunde hat uns allen Schaden zu ersetzen, der uns in den vorgenannten Fällen entsteht, mindestens 25% der Kaufsumme, sofern nicht nachweist, dass unser Schaden geringer ist.
18. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich ein Festpreis vereinbart wurde, sind wir berechtigt, unseren Verkaufspreis in dem Maße zu berichtigen, in dem bei uns Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, Energiekosten usw.) zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eingetreten sind, es sei denn, die Lieferung war innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss vorgesehen.
19. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten ist, soweit zulässig, Bielefeld. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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